Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Werkl im Goethehof – selbstverwaltete kulturelle Freiräume“.
- Er hat seinen Sitz in „Schüttaustraße 1-39/6/R02, 1220 Wien“ und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Wien, insbesondere auf Kaisermühlen.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die Förderung von Kunst und Kultur
- Die Förderung kultureller Betätigung
- Die Vermittlung von Kultur
- Die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
- Bereicherung des kulturellen Lebens
- Förderung der Kommunikation ohne Konsumzwang, insbesondere für
KaisermühlnerInnen - Förderung von jungen, oder noch unbekannten KünstlerInnen
- Präsentation vergessener KünstlerInnen und Kunstströmungen
- Förderung von integrativer, feministischer und emanzipatorischer Kultur.
- schulische Unterstützung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen
- Sprachförderung von Menschen mit Migrationshintergrund
- Entwicklung von Umweltbewusstsein
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen: …..
- Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende, Clubabende
- Herausgabe von (periodischen) Publikationen
- Einrichtung einer Bibliothek
- Durchführung kultureller Veranstaltungen: (Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Theater, Kleinkunst, Poetry Slams, Kunstperformances)
- Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs)KünstlerInnen
- Veranstaltung von Workshops und Seminaren
- Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
- Veranstaltung von Wettbewerben
- Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
- Bereitstellung von Infrastruktur (Ton-, Lichtanlage, etc)
- Auftrittsmöglichkeiten für junge und/oder wenig bekannte KünstlerInnen
- Vertriebsmöglichkeiten für schwer erhältliche Medien / Publikationen der auftretenden KünstlerInnen
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1
- Verkauf vereinseigener PublikationenVerkauf vereinseigener Publikationen
- Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte
- Vermächtnisse, Schenkungen
- Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
- Sponsoring, Werbeeinnahmen
- sonst. Zuwendungen
- Vermietungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich (Brief, Fax, Email) mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
- Generalversammlung (siehe § 9 und § 10),
- der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
- die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und
- das Schiedsgericht (siehe § 15).
- der Kulturellen Beirat
§ 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungensind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax, Email) an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch dieseR verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz (oder eine vom Vorstand bestimmte Person).
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, und zwar aus
- Vorsitzende/r
- SchriftführerIn
- KassierIn
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Es wird eine genderparitätische Besetzung der Funktionen angestrebt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s KuratorIn/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
- Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genanten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/s Vorsitzenden und der/s SchriftführerIn/s, bzw. der jeweiligen StellvertreterInnen, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) der/s Vorsitzenden und der/s KassierIn/s, bzw. der jeweiligen StellvertreterInnen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitgliedes .
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Personen erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/s Vorsitzenden, der/s SchriftführerIn/s und der/s Kassierin/s ihre StellvertreterInnen.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
- Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).
§ 15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
§ 16 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO Bundesabgabenordnung zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verein Werkl im Goethehof – selbstverwaltete kulturelle Freiräume.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
§ 17 Kultureller Beirat
Aufgaben des Kulturellen Beirates sind die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Kulturbetriebes. Darüberhinaus soll der kulturelle Beirat die Definition des integrativen, feministischen und emanzipatorischen Kulturbegriffes vorbereiten und der Generalversammlung vorlegen. Der kulturelle Beirat wird vom Vorstand bestellt und hat mindestens ein Mitglied: den/die KulturarbeiterIn. Die KulturarbeiterIn wird in den Vorstand kooptiert, wenn er/sie nicht ohnehin Vorstandsmitglied ist.